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123.1 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige und von Reisedokumenten für Ausländer (Ausweisverordnung) - Digitale Fotografie

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Art. 2 Ausweisverordnung · Digitale Fotografie

1. Das kantonale Passbüro fertigt die digitalen Gesichtsbilder an. Mitgebrachte Fotografien werden nicht angenommen.

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