Verordnung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige und von Reisedokumenten für Ausländer (Ausweisverordnung) - Ausstellende Behörde
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Das kantonale Passbüro ist die ausstellende Behörde nach Art. 4 Abs. 1 AwG.
1. Das kantonale Passbüro fertigt die digitalen Gesichtsbilder an. Mitgebrachte Fotografien werden nicht angenommen.
1. Die Kantonspolizei kann zur Identitätsabklärung und zur Aufnahme von Verlustmeldungen Daten aus dem Informationssystem im Abrufverfahren abfragen.
1. Für Ausländerinnen und Ausländer erfasst das kantonale Passbüro die Daten für die biometrischen und nicht biometrischen Ausländerausweise sowie für die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen.
1. Die Gebühren für Ausweise richten sich nach dem AwG und der VAwG.
2. Für die folgenden weiteren Dienstleistungen wird eine Gebühr gemäss Art. 46 VAwG erhoben
a) nachträgliche Eintragungen bei einer ausstellenden Behörde: Fr. 20.--
b) Ausstellung eines provisorischen Passes
1. ausserhalb der ordentlichen Bürozeiten: Fr. 25.--
2. an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen: Fr. 50.--
c) besondere Abklärungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines ordentlichen Ausweises oder provisorischen Passes Arbeitszeit Stundenansatz: Fr. 80.--
d) Entzug eines Ausweises: Fr. 40.--
e) Rückgabe eines Ausweises: Fr. 40.--
f) Einholung von Unterlagen und Übermittlung von Dokumenten
1. Grundgebühr: Fr. 20.--
2. Auslagen gemäss Art. 49 VAwG: nach effektiven Kosten
1. Verfügungen des kantonalen Passbüros können innert 20 Tagen mit Rekurs an die Kantonskanzlei weitergezogen werden.
1. Identitätskarten können auch bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Art. 14c und 14d VAwG.
2. Der dem Kanton zufallende Anteil an den Gebühren beträgt 70 Prozent, derjenige der Gemeinde 30 Prozent. Das Passbüro stellt den Gemeinden monatlich Rechnung.
1. Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 zur Bundesgesetzgebung über die Ausstellung von Ausweisen für Schweizer Staatsangehörige wird aufgehoben.
2. Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.