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122.241 RRASYLVO CH-AR

Art. 5 Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen (RR AsylVo) - Aufwendungen (Art. 20 KR AsylVo)

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Art. 5 RR AsylVo · Aufwendungen (Art. 20 KR AsylVo)

1. Die mittels Pauschalen zu erfassenden Aufwendungen richten sich nach Anhang B.

2. Der Pauschalbeitrag an die Bildungs- und Beschäftigungsprogramme richtet sich nach Anhang B; bei Bildungs- und Beschäftigungsprogrammen der Gemeinden bedarf es einer Leistungsvereinbarung mit dem Departement Gesundheit und Soziales.

3. Bei kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen, deren Kosten nicht durch Sozialversicherungen oder Dritte abgedeckt sind, setzt die Anrechnung eine vorgängige Kostengutsprache des Amtes für Soziales voraus.

4. Für Kinder von Asylpersonen, die den obligatorischen Schulunterricht besuchen, wird ein Beitrag von 7 500 Franken pro Kind und Schuljahr an die Kosten der Wohnsitzgemeinde anerkannt. Das Departement Gesundheit und Soziales kann im Einzelfall auf begründetes Gesuch hin höhere Beiträge anerkennen.

5. Erhalten Asylpersonen durch Anerkennung oder aus anderen Gründen einen dauernden Aufenthalt in der Schweiz, werden allfällige Nachzahlungen von Beiträgen an die Sozialversicherungen (insbesondere AHV, IV) für die Dauer einer Sozialhilfeabhängigkeit während dem Status als Asylperson anerkannt.

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