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122.241 RRASYLVO CH-AR

Art. 3 Verordnung des Regierungsrates zum Asylwesen (RR AsylVo) - Materielle Rückkehrhilfe (Art. 18 KR AsylVo)

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Art. 3 RR AsylVo · Materielle Rückkehrhilfe (Art. 18 KR AsylVo)

1. Lehnt der Bund die Gewährung einer materiellen Rückkehrhilfe oder die Aufnahme in ein Rückkehrprogramm ab, so ist eine kantonale Rückkehrhilfe nur in Ausnahmefällen möglich.

2. Die Rückkehrhilfe des Kantons beträgt pro Person höchstens 1 000 Franken, pro Unterstützungseinheit jedoch nicht mehr als 5 000 Franken.

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