122.24
KRASYLVOAsylVo
CH-AR
Art. 9 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - Unterbringung a) Zuweisungen - weiterer Aufenthalt im Kanton
III. Sozialhilfe und Betreuung
Art. 9 KR AsylVo · weiterer Aufenthalt im Kanton
1. Der Betreuungsdienst weist jeder Asylperson einen Aufenthaltsort zu.
2. Die Zuweisung erfolgt
a) An eine Gemeinde unter Beachtung von Art. 11. In besonderen Fällen kann zudem eine bestimmte Unterkunft zugewiesen werden;
b) an ein Zentrum oder eine Unterkunft des Kantons.
3. Die Zuweisung an eine Gemeinde kann nur aus wichtigen Gründen geändert werden.
4. Bei der Zuweisung wird primär der Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt. Im Weiteren ist der Gefahr ethnischer, kultureller, politischer oder religiöser Konflikte soweit möglich vorzubeugen.