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122.24 KRASYLVOAsylVo CH-AR

Art. 8 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - Erstaufnahme

III. Sozialhilfe und Betreuung
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Art. 8 KR AsylVo · Erstaufnahme

1. Dem Kanton neu zugewiesene Asylpersonen und vorläufig Aufgenommene werden in der Regel vorerst durch den Kanton untergebracht.

2. Aus wichtigen, namentlich medizinischen oder familiären, Gründen kann davon abgesehen werden und eine Zuweisung direkt an eine Gemeinde erfolgen.

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