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122.24 KRASYLVOAsylVo CH-AR

Art. 7 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - Gemeinden

II. Zuständigkeiten und Aufgaben
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Art. 7 KR AsylVo · Gemeinden

1. Die Gemeinden leisten ihren Beitrag vor allem durch die Gewährung von Sozialhilfe und Betreuung zugunsten der ihnen zugewiesenen Asylpersonen sowie der vorläufig Aufgenommenen.

2. Vorbehalten bleiben weitere Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften.

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