Art. 5 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - b) Betreuungsdienst
Art. 5 KR AsylVo · b) Betreuungsdienst
1. Der Betreuungsdienst
a) vollzieht die Vorschriften im Asylwesen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
b) betreibt die Zentren und Unterkünfte des Kantons und räumt dabei den betroffenen Gemeinden ein angemessenes Mitspracherecht ein,
c) nimmt die Zuweisungen nach Art. 11 vor und entscheidet über die Aufhebung und Änderung einer Zuweisung,
d) unterstützt die Gemeindebehörden im Einzelfall bei Schwierigkeiten mit zugewiesenen Asylpersonen und vorläufig Aufgenommenen und vertritt dabei gegenüber den Bundesbehörden die Interessen der Gemeinden,
e) ist zuständig für die kantonale Koordination im Bereich der Rückkehrhilfe und -beratung,
f) bestimmt für unbegleitete minderjährige Asylsuchende nach deren Zuweisung in den Kanton unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen im Asylverfahren bis zum Vollzug des Asylentscheides übernimmt.