Art. 3 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - Departemente
Art. 3 KR AsylVo · Departemente
1. Das Departement Gesundheit und Soziales sowie das Departement Inneres und Sicherheit beaufsichtigen in ihren Bereichen den Vollzug.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales
a) sorgt im Kanton für die Bereitstellung von Zentren oder Unterkünften des Kantons für Asylpersonen und kann zu diesem Zweck Verträge mit öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Institutionen abschliessen,
b) sorgt für die Koordination zwischen dem Kanton und den Gemeinden, namentlich im Bereich der Sozialhilfe und Betreuung,
c) unterstützt die Gemeinden bei der Betreuung von Asylpersonen und vorläufig Aufgenommenen,
d) erlässt Weisungen über das Abrechnungswesen,
e) sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit.
3. Das Departement Inneres und Sicherheit kann Weisungen über das Asylverfahren und über den Vollzug von Asylentscheiden erlassen.