122.24
KRASYLVOAsylVo
CH-AR
Art. 22 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo)
VII. Anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
Art. 22 KR AsylVo
1. Wird eine Leistungsvereinbarung nach Art. 40 des Sozialhilfegesetzes abgeschlossen, beträgt die Beteiligung des Kantons 10 %.
2. Die Kosten weiterer Leistungen, insbesondere die Möglichkeit des Schulbesuchs oder Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche durch die Gemeinden ganz oder teilweise solidarisch getragen werden sollen, können Teil der Leistungsvereinbarung sein.