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122.24 KRASYLVOAsylVo CH-AR

Art. 22 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo)

VII. Anerkannte Flüchtlinge, Schutzbedürftige mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
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Art. 22 KR AsylVo

1. Wird eine Leistungsvereinbarung nach Art. 40 des Sozialhilfegesetzes abgeschlossen, beträgt die Beteiligung des Kantons 10 %.

2. Die Kosten weiterer Leistungen, insbesondere die Möglichkeit des Schulbesuchs oder Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, welche durch die Gemeinden ganz oder teilweise solidarisch getragen werden sollen, können Teil der Leistungsvereinbarung sein.

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