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122.24 KRASYLVOAsylVo CH-AR

Art. 20 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - Grundsatz

VI. Kostentragung und Finanzierung
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Art. 20 KR AsylVo · Grundsatz

1. Der Betreuungsdienst erfasst unter Vorbehalt von Art. 21 sämtliche Aufwendungen von Kanton und Gemeinden nach den Abschnitten III. und V. sowie Art. 16 und 18. Der Regierungsrat bestimmt,

a) welche Aufwendungen mittels einer Pauschale erfasst werden,

b) bei welchen Aufwendungen der Gemeinden für eine Anrechnung eine vorgängige Kostengutsprache des Betreuungsdienstes erforderlich ist.

2. Zusätzlich kann der Regierungsrat weitere Aufwendungen als ganz oder teilweise anrechenbar erklären, namentlich

a) die ergänzenden Leistungen nach Art. 17 dieser Verordnung,

b) Leistungen aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften, insbesondere Schulbeiträge und Kostenanteile betreffend Nachzahlung von AHV-/IV-Beiträgen für die Dauer einer Sozialhilfeabhängigkeit.

3. Die für den Bereich der Asylfürsorge zweckbestimmten Bundesbeiträge werden gesamthaft zur Deckung der Aufwendungen nach Abs. 1 und 2 eingesetzt.

4. Für Mehraufwendungen oder Mehrerträge gilt folgender Verteilschlüssel: Kanton 10 % und die Gemeinden 90 %. Der Anteil einer Gemeinde richtet sich nach ihrer durchschnittlichen Einwohnerzahl im Verhältnis zum Durchschnitt der Gesamtbevölkerung. Massgebend für die Berechnung des Durchschnittes sind das Rechnungsjahr sowie die beiden Vorjahre (Stand: Wohnbevölkerung mit zivilrechtlichem Wohnsitz jeweils am 31. Dezember).

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