Art. 2 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - Regierungsrat
Art. 2 KR AsylVo · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Vorschriften über das Asylwesen aus. Er
a) erlässt nach Anhörung der Gemeinden in einer Verordnung Einzelheiten zu den Bereichen Sozialhilfe und Betreuung, Nothilfe, materielle Rückkehrhilfe, Integrationsleistungen an vorläufig Aufgenommene,
b) legt nach Anhörung der Gemeinden die Obergrenze der zahlenmässigen Zuweisung von Asylpersonen an die Gemeinden fest, und zwar als Verhältniszahl zur Gemeindebevölkerung. In dringenden Fällen kann er die Anhörung auf eine Konsultation der Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten beschränken,
c) entscheidet über die Führung von kantonalen Zentren. Vorgängig hört er die Standortgemeinde an.
2. Er kann mit anderen Kantonen die gemeinsame Erfüllung oder die Übertragung von Vollzugsaufgaben vereinbaren, insbesondere für die Führung von kantonalen Zentren.