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122.24 KRASYLVOAsylVo CH-AR

Art. 19 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo)

V. Nothilfe
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Art. 19 KR AsylVo

1. Ist ein fristgerechter Vollzug eines Wegweisungsentscheides nicht möglich, kann auf Ersuchen für eine befristete Zeit Nothilfe gewährt werden.

2. Die Nothilfe wird in der Regel in Form von Sachleistungen ausgerichtet. Ist die Auszahlung von Geldleistungen unumgänglich, ist damit nur der Bedarf für eine kurze Zeitspanne abzudecken.

3. Der Vollzug obliegt den Gemeinden. Vorbehalten bleibt Art. 9 und Art. 12 Abs. 2.

4. Wenn alle Gemeinden zustimmen, kann der Kanton mittels einer Leistungsvereinbarung den Vollzug übernehmen.

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