122.24
KRASYLVOAsylVo
CH-AR
Art. 18 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
IV. Ergänzende Leistungen
Art. 18 KR AsylVo · Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
1. Während der Dauer des Asylverfahrens sowie nach einem rechtskräftigen Asylentscheid kann eine Rückkehrberatung erfolgen.
2. Die Gemeinden unterstützen den Betreuungsdienst bei der Rückkehrberatung.
3. Ergänzend zu Rückkehrhilfen oder -programmen des Bundes kann eine materielle Rückkehrhilfe gewährt werden.