Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.24 KRASYLVOAsylVo CH-AR

Art. 18 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

IV. Ergänzende Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 18 KR AsylVo · Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

1. Während der Dauer des Asylverfahrens sowie nach einem rechtskräftigen Asylentscheid kann eine Rückkehrberatung erfolgen.

2. Die Gemeinden unterstützen den Betreuungsdienst bei der Rückkehrberatung.

3. Ergänzend zu Rückkehrhilfen oder -programmen des Bundes kann eine materielle Rückkehrhilfe gewährt werden.

← Art. 17 KR AsylVo Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) Art. 19 KR AsylVo →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →