122.24
KRASYLVOAsylVo
CH-AR
Art. 17 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - Bildungs- und Beschäftigungsprogramme
IV. Ergänzende Leistungen
Art. 17 KR AsylVo · Bildungs- und Beschäftigungsprogramme
1. Der Kanton und die Gemeinden können Bildungs- und Beschäftigungsprogramme anbieten.
2. Beschäftigungsprogramme haben einen gemeinnützigen Inhalt und sind mit den bestehenden Angeboten des sozialen sowie arbeitsmarktlichen Bereiches zu koordinieren.
3. Bei denjenigen Personen, bei denen sich kein dauernder Aufenthalt in der Schweiz abzeichnet, insbesondere während eines laufenden Asylverfahrens, sind Bildungs- und Beschäftigungsprogramme rückkehrorientiert auszugestalten.