122.24
KRASYLVOAsylVo
CH-AR
Art. 16 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - Integrationsleistungen
IV. Ergänzende Leistungen
Art. 16 KR AsylVo · Integrationsleistungen
1. Integrationsleistungen sollen vorläufig Aufgenommene bei ihrer sozialen und arbeitsmarktlichen Eingliederung unterstützen.
2. Das Departement Gesundheit und Soziales kann für den Vollzug Dritte beiziehen oder diese Aufgabe an Dritte übertragen.