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122.24 KRASYLVOAsylVo CH-AR

Art. 16 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - Integrationsleistungen

IV. Ergänzende Leistungen
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Art. 16 KR AsylVo · Integrationsleistungen

1. Integrationsleistungen sollen vorläufig Aufgenommene bei ihrer sozialen und arbeitsmarktlichen Eingliederung unterstützen.

2. Das Departement Gesundheit und Soziales kann für den Vollzug Dritte beiziehen oder diese Aufgabe an Dritte übertragen.

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