122.24
KRASYLVOAsylVo
CH-AR
Art. 14 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - c) Rückgriff auf Sozialversicherungsleistungen
III. Sozialhilfe und Betreuung
Art. 14 KR AsylVo · c) Rückgriff auf Sozialversicherungsleistungen
1. Hat eine Behörde Asylsuchende oder vorläufig Aufgenommene in einem Zeitraum zu unterstützen, für welchen Leistungen einer Sozialversicherung in Betracht kommen, kann die Behörde die Unterstützung von der Abtretung der Ansprüche aus dieser Sozialversicherung abhängig machen.
2. Die Behörde kann ihre Ansprüche bei der entsprechenden Sozialversicherungseinrichtung vormerken lassen.