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122.24 KRASYLVOAsylVo CH-AR

Art. 13 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - b) Bemessung

III. Sozialhilfe und Betreuung
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Art. 13 KR AsylVo · b) Bemessung

1. Die Unterstützung erfolgt in erster Linie durch Sachleistungen.

2. Ist die Auszahlung von Geldleistungen unumgänglich, ist damit nur der Bedarf für eine kurze Zeitspanne abzudecken. Die zur Anwendung gelangenden Ansätze können tiefer sein als in der ordentlichen Sozialhilfe.

3. Erwerbseinkommen jeder Art oder andere Erträge, insbesondere aus Leistungen der Sozialversicherungen, wie auch ein Vermögen sind dabei zu berücksichtigen.

4. Bei Fehlverhalten der hilfebedürftigen Personen können die Leistungen angemessen reduziert oder die Sozialhilfe eingestellt werden.

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