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122.24 KRASYLVOAsylVo CH-AR

Art. 12 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - Unterstützung a) Aufgabenteilung

III. Sozialhilfe und Betreuung
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Art. 12 KR AsylVo · Unterstützung a) Aufgabenteilung

1. Die Gemeinden sind verantwortlich für die Unterstützungsleistungen zugunsten der ihnen zugewiesenen Asylpersonen und der vorläufig Aufgenommenen.

2. Einzelne Unterstützungsleistungen können in begründeten Fällen, insbesondere der Wirtschaftlichkeit oder einer einheitlichen Praxis wegen, zentral durch den Kanton wahrgenommen werden. Das Departement Gesundheit und Soziales hört vor seinem Entscheid die Gemeinden an.

3. Der Kanton ist verantwortlich für die Unterstützungsleistungen in seinen Zentren und Unterkünften.

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