122.24
KRASYLVOAsylVo
CH-AR
Art. 11 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - c) Verteilschlüssel für Asylpersonen
III. Sozialhilfe und Betreuung
Art. 11 KR AsylVo · c) Verteilschlüssel für Asylpersonen
1. Die Gemeinden verständigen sich über die zahlenmässige Verteilung von Asylpersonen aufgrund der Angaben des Betreuungsdienstes.
2. Können sich die Gemeinden nicht einigen oder übersteigt die Zahl der Asylpersonen diejenige der bereitgestellten Unterkünfte, setzt das Departement Gesundheit und Soziales die Anzahl der Zuweisungen pro Gemeinde nach Massgabe der Bevölkerungszahl fest.