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122.24 KRASYLVOAsylVo CH-AR

Art. 10 Verordnung des Kantonsrates zum Asylwesen (KR AsylVo) - b) Unterkunft

III. Sozialhilfe und Betreuung
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Art. 10 KR AsylVo · b) Unterkunft

1. Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Unterkünften für Asylpersonen und vorläufig Aufgenommene.

2. Der Kanton kann zur Entlastung der Gemeinden eigene Zentren oder Unterkünfte betreiben. Die Gemeinden unterstützen ihn angemessen bei der Bereitstellung und beim Betrieb.

3. Den Standortgemeinden von Zentren und Unterkünften des Kantons oder des Bundes wird die entsprechende Belegung angerechnet.

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