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122.23 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte - Gebührentragung

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Art. 3 Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte · Gebührentragung

1. Die Gebühren gemäss Art. 1 sind ausschliesslich vom Arbeitgeber zu tragen.

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