122.23
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte - Gebührentragung
Art. 3 Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte · Gebührentragung
1. Die Gebühren gemäss Art. 1 sind ausschliesslich vom Arbeitgeber zu tragen.