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122.23 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte - Gebührenerlass

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Art. 2 Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte · Gebührenerlass

1. Das Departement Volks- und Landwirtschaft kann in Härtefällen die Gebühren gemäss Art. 1 ganz oder teilweise erlassen.

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