122.23
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte - Gebührenerlass
Art. 2 Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte · Gebührenerlass
1. Das Departement Volks- und Landwirtschaft kann in Härtefällen die Gebühren gemäss Art. 1 ganz oder teilweise erlassen.