122.23
CH-AR
Art. 1 Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte - Gebührenhöhe
Art. 1 Verordnung über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte · Gebührenhöhe
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erhebt für die arbeitsmarktliche Bewilligung oder schriftliche Ablehnung von Gesuchen um Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte folgende Gebühren
a) Jahresaufenthalter, erstmaliger Stellenantritt (z.B. Familiennachzug, usw.): Fr. 200.-
b) Praktikanten, Au-pair-Mädchen und andere Kurzaufenthalter: Fr. 150.-
c) 4-Monats-Bewilligungen: Fr. 100.-
d) Grenzgänger: Fr. 100.-
e) Saisonarbeitskräfte: Fr. 60.-
2. Für besondere aufwendige Fälle können die Gebühren gemäss Abs. 1 angemessen erhöht werden.
3. Die Gebühren je Fall darf den Betrag von Fr. 350.- nie überschreiten.