Gebührenhöhe
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit erhebt für die arbeitsmarktliche Bewilligung oder schriftliche Ablehnung von Gesuchen um Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte folgende Gebühren
a) Jahresaufenthalter, erstmaliger Stellenantritt (z.B. Familiennachzug, usw.): Fr. 200.-
b) Praktikanten, Au-pair-Mädchen und andere Kurzaufenthalter: Fr. 150.-
c) 4-Monats-Bewilligungen: Fr. 100.-
d) Grenzgänger: Fr. 100.-
e) Saisonarbeitskräfte: Fr. 60.-
2. Für besondere aufwendige Fälle können die Gebühren gemäss Abs. 1 angemessen erhöht werden.
3. Die Gebühren je Fall darf den Betrag von Fr. 350.- nie überschreiten.
1. Das Departement Volks- und Landwirtschaft kann in Härtefällen die Gebühren gemäss Art. 1 ganz oder teilweise erlassen.
1. Die Gebühren gemäss Art. 1 sind ausschliesslich vom Arbeitgeber zu tragen.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1995 in Kraft.
2. Die Verordnung vom 9. Dezember 1980 über die Gebühren bei der Zuteilung ausländischer Arbeitskräfte wird aufgehoben.