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122.22 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht - Ergänzendes Recht

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Art. 5 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht · Ergänzendes Recht

1. Soweit das Bundesrecht die Festsetzung der Höhe der Gebühren dem kantonalen Recht überlässt, gilt das Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen.

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