122.22
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht - Ergänzendes Recht
Art. 5 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht · Ergänzendes Recht
1. Soweit das Bundesrecht die Festsetzung der Höhe der Gebühren dem kantonalen Recht überlässt, gilt das Gesetz über die Gebühren in Verwaltungssachen.