122.22
CH-AR
Art. 4 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht - Abrechnung und Abgeltung
Art. 4 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht · Abrechnung und Abgeltung
1. Über den Gebühreneinzug wird monatlich abgerechnet.
2. Die Gemeinde erhält als Abgeltung einen Viertel des Nettoertrags ihres Gebühreneinzugs.
3. Unter kantonalen Amtsstellen findet keine Verrechnung statt.