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122.22 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht - Abrechnung und Abgeltung

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Art. 4 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht · Abrechnung und Abgeltung

1. Über den Gebühreneinzug wird monatlich abgerechnet.

2. Die Gemeinde erhält als Abgeltung einen Viertel des Nettoertrags ihres Gebühreneinzugs.

3. Unter kantonalen Amtsstellen findet keine Verrechnung statt.

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