122.22
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht - Einzug
Art. 3 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht · Einzug
1. Die Gemeinden besorgen den Einzug der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.
2. Das Amt für Inneres zieht die übrigen Gebühren ein. Es kann den Einzug bestimmter Gebühren an das kantonale Passbüro delegieren.