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122.22 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht - Einzug

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Art. 3 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht · Einzug

1. Die Gemeinden besorgen den Einzug der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen.

2. Das Amt für Inneres zieht die übrigen Gebühren ein. Es kann den Einzug bestimmter Gebühren an das kantonale Passbüro delegieren.

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