122.22
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht - Gebührenhöhe
Art. 2 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht · Gebührenhöhe
1. Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstgebühren.
2. Es kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichten.