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122.22 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht - Gebührenhöhe

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Art. 2 Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht · Gebührenhöhe

1. Das Amt für Inneres erhebt die nach Bundesrecht zulässigen Höchstgebühren.

2. Es kann in besonderen Fällen auf die Erhebung der Gebühr ganz oder teilweise verzichten.

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