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122.21 CH-AR

Art. 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Gebühren

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Art. 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Gebühren

1. Der Regierungsrat setzt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Gebühren in einer Verordnung fest.

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