122.21
CH-AR
Art. 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Gebühren
Art. 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Gebühren
1. Der Regierungsrat setzt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften die Gebühren in einer Verordnung fest.