122.21
CH-AR
Art. 4a Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Adressänderungen innerhalb der Gemeinde
Art. 4a Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Adressänderungen innerhalb der Gemeinde
1. Die Ausländerinnen und Ausländer müssen Adressänderungen innerhalb der Gemeinde innert 14 Tagen bei der zuständigen Stelle ihrer Wohngemeinde melden.