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122.21 CH-AR

Art. 4a Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Adressänderungen innerhalb der Gemeinde

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Art. 4a Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Adressänderungen innerhalb der Gemeinde

1. Die Ausländerinnen und Ausländer müssen Adressänderungen innerhalb der Gemeinde innert 14 Tagen bei der zuständigen Stelle ihrer Wohngemeinde melden.

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