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122.21 CH-AR

Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Gemeinde

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Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Gemeinde

1. Die Gemeinden legen fest, welche Stellen für die Entgegennahme der An- und Abmeldung sowie der Gesuchsunterlagen zuständig sind.

2. Die zuständige Stelle nimmt Stellung zu den Gesuchen um Einreise, Aufenthalt und Niederlassung.

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