122.21
CH-AR
Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Gemeinde
Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Gemeinde
1. Die Gemeinden legen fest, welche Stellen für die Entgegennahme der An- und Abmeldung sowie der Gesuchsunterlagen zuständig sind.
2. Die zuständige Stelle nimmt Stellung zu den Gesuchen um Einreise, Aufenthalt und Niederlassung.