122.21
CH-AR
Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Richterliche Behörde
Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Richterliche Behörde
1. Zuständige richterliche Behörde für Zwangsmassnahmen im Sinne des Bundesgesetzes ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Obergerichtes.