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122.21 CH-AR

Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Richterliche Behörde

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Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Richterliche Behörde

1. Zuständige richterliche Behörde für Zwangsmassnahmen im Sinne des Bundesgesetzes ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Obergerichtes.

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