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122.21 CH-AR

Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Amt für Inneres

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Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Amt für Inneres

1. Das Amt für Inneres vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer, soweit diese Verordnung ausländerrechtliche Aufgaben nicht einer anderen Behörde zuweist.

2. Es ordnet nötigenfalls die im Bundesrecht vorgesehenen Zwangsmassnahmen an.

3. Es kann die Hilfe der Kantonspolizei in Anspruch nehmen, namentlich beim Vollzug von Zwangsmassnahmen.

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