122.21
CH-AR
Art. 1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer - Departement Inneres und Sicherheit
Art. 1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer · Departement Inneres und Sicherheit
1. Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausländerinnen und Ausländer steht unter Aufsicht des Departements Inneres und Sicherheit.