Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
122.11 CH-AR

Art. 9 Verordnung zum Registergesetz - Protokollierung

IV. Kantonale Einwohnerdatenplattform
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Art. 9 Verordnung zum Registergesetz · Protokollierung

1. Zugriffe auf die kantonale Einwohnerdatenplattform werden protokolliert. Das Protokoll enthält das Lesen von Daten sowie die Datenexporte.

2. Die Protokolle werden während eines Jahres gespeichert und anschliessend gelöscht.

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