122.11
CH-AR
Art. 9 Verordnung zum Registergesetz - Protokollierung
IV. Kantonale Einwohnerdatenplattform
Art. 9 Verordnung zum Registergesetz · Protokollierung
1. Zugriffe auf die kantonale Einwohnerdatenplattform werden protokolliert. Das Protokoll enthält das Lesen von Daten sowie die Datenexporte.
2. Die Protokolle werden während eines Jahres gespeichert und anschliessend gelöscht.