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122.11 CH-AR

Art. 8 Verordnung zum Registergesetz - Zugriffsberechtigung

IV. Kantonale Einwohnerdatenplattform
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Art. 8 Verordnung zum Registergesetz · Zugriffsberechtigung

1. Der Zugriff auf Daten der kantonalen Einwohnerdatenplattform richtet sich nach dem vom Regierungsrat erlassenen und im Internet veröffentlichten Berechtigungskonzept.

2. Gesuche um Erteilung der Zugriffsberechtigung sind unter Angabe der notwendigen Informationen bei der Koordinationsstelle einzureichen. Die Koordinationsstelle holt die Stellungnahme des Datenschutz-Kontrollorgans ein.

3. Die berechtigten Stellen und der Umfang ihrer Zugriffsberechtigung werden im Internet veröffentlicht.

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