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122.11 CH-AR

Art. 7 Verordnung zum Registergesetz - Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

III. Stimmregister
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Art. 7 Verordnung zum Registergesetz · Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

1. Jede Gemeinde führt elektronisch ein separates Register, in dem die in der Gemeinde stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer einzutragen sind.

2. Die Voraussetzungen für die Eintragungen und Streichungen richten sich nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland.

3. Im Stimmregister sind für alle stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und -schweizer einzutragen

a) der Name und die Vornamen;

b) das Geburtsdatum und der Geburtsort;

c) das Geschlecht;

d) die Wohnadresse;

e) sämtliche Heimatgemeinden und Heimatkantone;

f) Amtssprache für die Abstimmungsunterlagen;

g) Datum des Beginns des Stimmrechts;

h) Datum und Grund der Streichung.

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