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122.11 CH-AR

Art. 6 Verordnung zum Registergesetz - Öffentlichkeit

III. Stimmregister
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Art. 6 Verordnung zum Registergesetz · Öffentlichkeit

1. Stimmregister sind öffentlich. Es wird in folgende Angaben Einsicht gewährt: Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum.

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