122.11
CH-AR
Art. 6 Verordnung zum Registergesetz - Öffentlichkeit
III. Stimmregister
Art. 6 Verordnung zum Registergesetz · Öffentlichkeit
1. Stimmregister sind öffentlich. Es wird in folgende Angaben Einsicht gewährt: Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum.