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122.11 CH-AR

Art. 5 Verordnung zum Registergesetz - b) Statistische Erhebung

II. Meldewesen
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Art. 5 Verordnung zum Registergesetz · b) Statistische Erhebung

1. Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten nachstehender Kategorien melden dem Bundesamt für Statistik jährlich mit Stichtag 31. Dezember die auf vereinfachte Art erhobenen Bewohnerinnen und Bewohner, welche sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Monaten innerhalb eines Jahres in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten

a) Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich;

b) Einrichtungen der psychiatrischen Langzeitpflege;

c) Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs für Jugendliche und Erwachsene;

d) Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende.

2. Für Bewohnerinnen und Bewohner gemäss Abs. 1 entfällt die individuelle Meldepflicht.

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