122.11
CH-AR
Art. 4 Verordnung zum Registergesetz - Kollektivhaushalte a) Meldepflicht
II. Meldewesen
Art. 4 Verordnung zum Registergesetz · Kollektivhaushalte a) Meldepflicht
1. Leiterinnen und Leiter von Kollektivhaushalten nachstehender Kategorien melden der Einwohnerkontrolle die Bewohnerinnen und Bewohner, welche sich seit mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten oder während drei Monaten innerhalb eines Jahres in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten
a) Alters- und Pflegeheime;
b) Wohnungen und Heime für Kinder und Jugendliche;
c) Internate und Studentenwohnheime;
d) Institutionen für Behinderte;
e) Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen.