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122.11 CH-AR

Art. 3 Verordnung zum Registergesetz - Auskunftspflicht

II. Meldewesen
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Art. 3 Verordnung zum Registergesetz · Auskunftspflicht

1. Die Gemeinde kann zur Überprüfung der Identität und zur Erfassung der Merkmale die Vorlage amtlicher und privater Dokumente verlangen. Insbesondere können folgende Dokumente verlangt werden

a) Pass oder Identitätskarte;

b) Geburtsschein;

c) Personenstandausweis, Familienausweis oder Partnerschaftsausweis;

d) Ausländerausweis;

e) Führerausweis;

f) Arbeitsvertrag;

g) Mietvertrag;

h) Kaufvertrag für bewohnte Liegenschaft oder Wohnung;

i) Auszug über die Regelung des Sorgerechts.

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