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122.1 CH-AR

Art. 9 Registergesetz - Registerführende Stelle

II. Einwohnerregister - c) Registerführung
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Art. 9 Registergesetz · Registerführende Stelle

1. Der Gemeinderat bezeichnet die registerführende Stelle. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben

a. Führung des Einwohnerregisters und Datenaustausch bei Weg- und Zuzügen nach den Vorgaben des Bundes;

b. Entgegennahme von An- und Abmeldungen;

c. Ausstellung von Wohnsitzbescheinigungen auf Verlangen;

d. Lieferung von Daten an das Bundesamt für Statistik nach den Vorgaben des Bundes.

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