122.1
CH-AR
Art. 9 Registergesetz - Registerführende Stelle
II. Einwohnerregister - c) Registerführung
Art. 9 Registergesetz · Registerführende Stelle
1. Der Gemeinderat bezeichnet die registerführende Stelle. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben
a. Führung des Einwohnerregisters und Datenaustausch bei Weg- und Zuzügen nach den Vorgaben des Bundes;
b. Entgegennahme von An- und Abmeldungen;
c. Ausstellung von Wohnsitzbescheinigungen auf Verlangen;
d. Lieferung von Daten an das Bundesamt für Statistik nach den Vorgaben des Bundes.