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122.1 CH-AR

Art. 8 Registergesetz - Grundsatz

II. Einwohnerregister - c) Registerführung
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Art. 8 Registergesetz · Grundsatz

1. Jede Gemeinde führt ein Einwohnerregister. Darin werden alle Personen eingetragen, die in der Gemeinde Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.

2. Das Einwohnerregister wird elektronisch geführt.

3. Die Gemeinde trägt die Kosten für die Erhebung, Erfassung und Nachführung der Daten.

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