122.1
CH-AR
Art. 8 Registergesetz - Grundsatz
II. Einwohnerregister - c) Registerführung
Art. 8 Registergesetz · Grundsatz
1. Jede Gemeinde führt ein Einwohnerregister. Darin werden alle Personen eingetragen, die in der Gemeinde Haupt- oder Nebenwohnsitz haben.
2. Das Einwohnerregister wird elektronisch geführt.
3. Die Gemeinde trägt die Kosten für die Erhebung, Erfassung und Nachführung der Daten.