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122.1 CH-AR

Art. 7 Registergesetz - Ermittlung des Wohnungsidentifikators

II. Einwohnerregister - b) Meldewesen
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Art. 7 Registergesetz · Ermittlung des Wohnungsidentifikators

1. Industrielle Werke und andere registerführende Stellen haben die Daten, die zur Bestimmung und Nachführung des eidgenössischen Wohnungsidentifikators einer meldepflichtigen Person erforderlich sind, unentgeltlich den für die Einwohnerregister zuständigen Stellen zur Verfügung zu stellen.

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