122.1
CH-AR
Art. 6 Registergesetz - Auskunftspflicht Dritter
II. Einwohnerregister - b) Meldewesen
Art. 6 Registergesetz · Auskunftspflicht Dritter
1. Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht nach, kann die Gemeinde Auskünfte bei Arbeitgebern, Vermietern, Liegenschaftenverwaltungen und Logisgebern einholen.
2. Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.