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122.1 CH-AR

Art. 6 Registergesetz - Auskunftspflicht Dritter

II. Einwohnerregister - b) Meldewesen
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Art. 6 Registergesetz · Auskunftspflicht Dritter

1. Kommt eine Person ihrer Melde- oder Auskunftspflicht nicht nach, kann die Gemeinde Auskünfte bei Arbeitgebern, Vermietern, Liegenschaftenverwaltungen und Logisgebern einholen.

2. Die Auskünfte sind unentgeltlich zu erteilen.

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