122.1
CH-AR
Art. 5 Registergesetz - Meldepflicht
II. Einwohnerregister - b) Meldewesen
Art. 5 Registergesetz · Meldepflicht
1. Meldepflichtig ist
a. wer in einer Gemeinde Haupt- oder Nebenwohnsitz nimmt oder aufgibt;
b. wer innerhalb einer Gemeinde oder eines Gebäudes umzieht.
2. Wer meldepflichtig ist, hat sich innert 14 Tagen mittels persönlicher Vorsprache oder auf elektronischem Weg bei der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde stellt die elektronische Meldung und Identitätsprüfung sicher.
3. Die meldepflichtige Person hat wahrheitsgetreu Auskunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten zu geben und diese auf Verlangen zu belegen. Die Gemeinde kann die Hinterlegung eines Heimatscheins oder eines gleichwertigen Dokuments verlangen.
4. Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften für Ausländerinnen und Ausländer.