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122.1 CH-AR

Art. 4 Registergesetz - Nebenwohnsitz (Aufenthaltsgemeinde)[[1]](#articletitle_text_fn_338313_2_1_c)

II. Einwohnerregister - a) Begriffliches
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Art. 4 Registergesetz · Nebenwohnsitz (Aufenthaltsgemeinde)[[1]](#articletitle_text_fn_338313_2_1_c)

1. Nebenwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie sich, ohne die Absicht dauernden Verbleibens, zu einem bestimmten Zweck für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate oder drei Monate innerhalb eines Jahres aufhält.

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