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122.1 CH-AR

Art. 3 Registergesetz - Hauptwohnsitz (Niederlassungsgemeinde)[[1]](#articletitle_text_fn_338312_2_1_c)

II. Einwohnerregister - a) Begriffliches
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Art. 3 Registergesetz · Hauptwohnsitz (Niederlassungsgemeinde)[[1]](#articletitle_text_fn_338312_2_1_c)

1. Hauptwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat eine Person in der Gemeinde, in der sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und für Dritte erkennbar den Mittelpunkt ihres Lebens begründet.

2. Eine Person kann nur einen Hauptwohnsitz haben.

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