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122.1 CH-AR

Art. 19 Registergesetz - Übergangsbestimmung betreffend elektronische Meldung und Identitätsprüfung

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 19 Registergesetz · Übergangsbestimmung betreffend elektronische Meldung und Identitätsprüfung

1. Die elektronische Meldung und Identitätsprüfung sind spätestens innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gewährleisten.

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